Qualitätsmanagement in der Arztpraxis – gesetzliche Rahmenbedingungen

Mit der Änderung des Sozialgesetzbuch V (SGB V) wurde zum 1.1.2004 die Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung beschlossen. Eine entscheidende Neuerung für Ärzte stellt die Pflicht zur Einführung und Weiterentwicklung eines einrichtungsinternen Qualitätsmanagements dar.

Vor allem die Paragraphen 135a und 136a SGB V regeln Qualitätssicherung und Qualitätsmanagement in der vertragsärztlichen Versorgung. Änderungen sind hervorgehoben.

§ 135a Abs. 2 SGB V: Verpflichtung zur Qualitätssicherung

Vertragsärzte, medizinische Versorgungszentren, zugelassene Krankenhäuser, Erbringer von Vorsorgeleistungen oder Rehabilitationsmaßnahmen und Einrichtungen, mit denen ein Versorgungsvertrag nach § 111a besteht, sind nach Maßgabe der §§ 136a, 136b, 137 und 137d verpflichtet,

  1. sich an einrichtungsübergreifenden Maßnahmen der Qualitätssicherung zu beteiligen, die insbesondere zum Ziel haben, die Ergebnisqualität zu verbessern und
  2. einrichtungsintern ein Qualitätsmanagement einzuführen und weiterzuentwickeln.

§ 136a SGB V: Qualitätssicherung in der vertragsärztlichen Versorgung (Auszug Satz 1)

Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt für die vertragsärztliche Versorgung durch Richtlinien nach § 92

  1. die verpflichtenden Maßnahmen der Qualitätssicherung nach § 135a Abs. 2 sowie die grundsätzlichen Anforderungen an ein einrichtungsinternes Qualitätsmanagement

Zudem regeln auch die jeweiligen Berufsordnungen der Ärztekammern (MBO) die Qualitätssicherung in den Praxen. In der aktuellen Fassung der Berufsordnung der Bundesärztekammer [Link: http://www.bundesaerztekammer.de/page.asp?his=1.100.1143 ] heißt es:

§ 5 Qualitätssicherung

Ärztinnen und Ärzte sind verpflichtet, an den von der Ärztekammer eingeführten Maßnahmen zur Sicherung der Qualität der ärztlichen Tätigkeit teilzunehmen und der Ärztekammer die hierzu erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

Informationen für die Umsetzung eines Qualitätsmanagement-Systems liefert eine Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses vom 18.10.2005. In der so genannten Qualitätsmanagement-Richtlinie zur vertragsärztlichen Versorgung ist neben allgemeinen Anforderungen, Zielen und Instrumenten des einrichtungsinternen Qualitätsmanagements auch ein verbindlicher Zeitrahmen für die Einführung festgelegt.

§ 5 Zeitrahmen für die Einführung eines einrichtungsinternen Qualitätsmanagements

(1) Ein einrichtungsinternes Qualitätsmanagement ist gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 innerhalb von vier Jahren nach der Aufnahme der Tätigkeit als Vertragsarzt vollständig einzuführen und im Anschluss an die Selbstbewertung nach § 6 Abs. 2 Nr. 3 gemäß § 6 Abs. 3 weiterzuentwickeln.

(2) Vertragsärzte, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Richtlinie bereits an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, müssen ein einrichtungsinternes Qualitätsmanagement gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 innerhalb von vier Jahren nach dem In-Kraft-Treten dieser Richtlinie vollständig einführen und im Anschluss an die Selbstbewertung nach § 6 Abs. 2 Nr. 3 gemäß § 6 Abs. 3 weiterentwickeln.

Weitere Informationen auf der Homepage des gemeinsamen Bundesausschusses

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